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ASoK 1, Jänner 2012, Seite 7

Ist eine „Mobbing-Betriebsvereinbarung“ erzwingbar?

Eine „Mobbing-Betriebsvereinbarung“, die in erster Linie Verhaltenspflichten für den Betriebsinhaber festlegt, kann nicht erzwungen werden

Dr. Thomas Rauch

Der Begriff „Mobbing“ ist in arbeitsrechtlichen Gesetzesbestimmungen, wie etwa dem ArbVG, nicht zu finden. Gemeint ist ein Verhalten, welches für Betroffene dauerhaft eine unangenehme Situation am Arbeitsplatz schafft, mit dem Ziel des Ausschlusses aus dem Arbeitsverhältnis. Typisch für Mobbing sind die Verweigerung jeglicher Anerkennung, Isolation, Beschränkung des Kompetenzbereichs, Zuordnung unangenehmer Arbeiten, Zurückhaltung von Informationen, Belästigungen, Beleidigungen etc. Je nach Art der Mobbing-Handlungen stehen dem Opfer verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung (z. B. vorzeitiger Austritt, Schadenersatz, Feststellung der Unzulässigkeit einer Versetzung). Für das Erzwingen einer Betriebsvereinbarung, die Mobbing einschränken soll und primär Verhaltenspflichten für den Betriebsinhaber vorsieht, fehlt eine Rechtsgrundlage.

Rechtliche Instrumente zur Abwehr von Mobbing

Vorzeitiger Austritt

Da der Begriff „Mobbing“ in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht vorkommt, kann sich aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitnehmer meint, „gemobbt“ zu werden, noch keine Rechtsfolge ergeben.

Falls die Mobbing-Handlungen einen gesetzlichen Austrittsgrund darstellen und von einem bzw. mehreren...

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