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ASoK 1, Jänner 2012, Seite 2

Stellungnahmefrist des Betriebsrats zur Kündigung

Auswirkungen eines Betriebsurlaubs auf die 2011 in Kraft getretene Neuregelung

ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Monika Drs

In betriebsratspflichtigen Betrieben ist für Arbeitnehmer i. S. d. ArbVG, die keinem besonderen Bestandschutz unterliegen, der allgemeine Bestandschutz der §§ 105 ff. ArbVG zu beachten. Dieser sieht unter anderem Mitwirkungsrechte des Betriebsrats anlässlich einer Kündigung bzw. Entlassung vor. Anfang 2011 trat eine Neuregelung bezüglich der Fristen zur Stellungnahme des Betriebsrats zu einer geplanten Kündigung in Kraft. Sie sollte der Vereinfachung des Verfahrens dienen, hat aber im Einzelfall (vor allem i. Z. m. Betriebsurlauben) zu einigen Unsicherheiten in der Praxis geführt.

Information des Betriebsrats

Ist in einem Betrieb ein zuständiger Betriebsrat errichtet, muss der Betriebsinhaber den Betriebsrat – bei sonstiger Unwirksamkeit der Kündigung – bereits vor Ausspruch einer Kündigung verständigen (§ 105 ArbVG). Bei einer Entlassung ist der Betriebsrat hingegen erst danach zu informieren (§ 106 ArbVG).

Das ArbVG sieht keine besonderen Formvorschriften für die Information des Betriebsrats vor. Sie kann daher schriftlich, mündlich, aber z. B. auch per E-Mail erfolgen. Aus der Verständigung muss nur klar hervorgehen, wen der Arbeitgeber konkret kündigen will.

Der Betriebsrat hat dann eine bestimmte Frist, innerhalb der er eine St...

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