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iFamZ 4, August 2020, Seite 245

Grundsatz der Subsidiarität der Erwachsenenvertretung

iFamZ 2020/132

§ 239 Abs 1 ABGB

Das zentrale Anliegen des neuen Erwachsenenschutzrechts besteht darin, die Autonomie einer schutzberechtigten Person möglichst umfassend zu wahren und dementsprechend die Selbstbestimmung im größtmöglichen Umfang so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Dementsprechend soll die betroffene Person vorrangig durch die erforderliche Unterstützung selbst in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten zu besorgen und am Rechtsverkehr teilzunehmen. Daraus ist der Grundsatz der Subsidiarität der Erwachsenenvertretung abzuleiten.

(…) Am gab die Betroffene zu Protokoll, dass die Unterstützung durch ihren Sohn für die Vertretung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren nicht ausreiche.

Mit dem angefochtenen Beschluss erweiterte das Erstgericht den Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf folgende Angelegenheiten:

- Vertretung gegenüber Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern, einschließlich der Vertretung im anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren;

- Verwaltung in finanziellen Angelegenheiten und Einkommensverwaltung, Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern, soweit sie über Alltagsangelegenheiten hinausgehen.

Die Unt...

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