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ASoK 8, August 2011, Seite 323

Entlassung eines Betriebsrats vor Mandatsaberkennungsklage

1. Ein Mitglied des Betriebsrats kann gem. § 120 Abs. 1 ArbVG bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden.

2. Gem. § 64 Abs. 4 ArbVG ist die Mitgliedschaft zum Betriebsrat vom Gericht aufgrund einer Klage abzuerkennen, wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zu dieser Klage sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.

3. Daraus erfolgt einerseits, dass das Fehlen der Wählbarkeit nicht die Nichtigkeit der Wahl i. S. d. § 60 ArbVG begründet, weil es sonst nicht der Normierung einer Mandatsaberkennungsklage bedurft hätte, wenn die Betriebsratswahl ohnehin nichtig wäre. Andererseits folgt aus der speziellen Regelung des § 64 Abs. 4 ArbVG, dass im Fall der Geltendmachung des Fehlens der Wählbarkeit durch den Betriebsinhaber der allgemeinen Anfechtungsklage wegen Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts nach § 59 ArbVG vorgeht.

4. Bei der Mandatsaberkennungsklage nach § 64 Abs. 4 ArbVG handelt es sich um eine Rechtsgestaltungsklage mit Ex-nunc-Wirkung. Solange sie nicht erfolgreich erhoben wurde, kann sich S. 324 niemand auf die erst mit dieser Klage erzielbare Gestaltung, nämlich die Aberkennung der Mitg...

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