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Maßnahmen zur Verhinderung von Sozialbetrug im Bausektor
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 geändert werden (1221 BlgNR 24. GP) hat im Wesentlichen folgende Hauptgesichtspunkte:
Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozialbetrug
Baustellendatenbank
Nach § 31a Abs. 1 BUAG soll basierend auf den Baustellenmeldungen nach dem ASchG und den Vorankündigungen nach BauKG eine webbasierte Datenbank aller Baustellen (in Zusammenarbeit zwischen BUAK, Zentral-Arbeitsinspektorat und Verkehrs-Arbeitsinspektorat) erstellt werden, die dann auch anderen Behörden (Finanzpolizei, Krankenversicherungsträger) zugänglich sein soll (§ 31a Abs. 2 BUAG). Sinn dieser Datenbank ist es, einen Überblick über neu beginnende Baustellen zu erlangen, um so eine gezielte und planmäßige Kontrolle zu ermöglichen.
Die dazu notwendigen Änderungen im ASchG, BauKG, ArbIG und VAIG 1994 sind gleichfalls in der Regierungsvorlage enthalten. Zu diesem Zweck werden die Meldeverpflichtungen betreffend die Baubeginnanzeige nach § 97 Abs. 1 ASchG und zur Vorankündigung nach § 6 Abs. 2 BauKG dahingehend erweitert, dass diese Meldeverpflichtungen auch gegenüber der BUAK bestehen.
Die Meldeverpflichtung gegenüber der BUAK soll erst dann in Kraft treten, wenn die Webanwe...