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ASoK 6, Juni 2011, Seite 242

VwGH zum neuen Rauchverbot in Gaststätten

Die Bestrafung einer Wirtin wegen Übertretung des TabakG, weil vier Gäste im Hauptraum des aus zumindest zwei Räumen bestehenden Gastbetriebes Zigaretten geraucht haben, ist nach Ansicht des VwGH rechtens, das Rauchverbot im Gastraum kann auch nicht durch eine besondere Lüftungsanlage umgangen werden. § 13a Abs. 2 Satz 2 TabakG verlangt nämlich nicht nur, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, sondern zusätzlich, dass (unter anderem) der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss. Damit hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei Gastgewerbebetrieben mit mehr als einem Gastraum der (gesamte) Hauptraum dem Rauchverbot unterliegt, das Rauchen daher grundsätzlich nur in den anderen (Neben-)Gasträumen gestattet werden darf. Der Hauptraum einer Gastgewerbebetriebsanlage unterliegt jedenfalls dem Rauchverbot, woran auch eine effektive Lüftungsanlage nichts ändern kann ( 2011/11/0035).

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