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ASoK 6, Juni 2011, Seite 241

Wochengeld – keine Berücksichtigung von Stock-Options

10 ObS 33/11t.

Das ASVG-Wochengeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen bzw. den letzten drei Kalendermonaten gebührenden Netto-Arbeitsverdienst. Auch wenn sich der Gesetzgeber bei der Bemessung des Wochengeldes somit am Durchschnittsprinzip und nicht am (zukünftige Entwicklungen berücksichtigenden) Ausfallsprinzip orientiert, hat das Wochengeld doch den Zweck, den i. Z. m. der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes zu ersetzen. I. S. dieser Entgeltersatzfunktion können daher Geld- oder Sachbezüge, die unabhängig vom Beschäftigungsverbot ohnedies lukriert bzw. gewährt werden, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Der in den letzten drei Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles lukrierte Vorteil aus der Ausübung von Optionsrechten ist daher beim Wochengeld nicht zu berücksichtigen.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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