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ASoK 6, Juni 2011, Seite 240

Bedeutung der Bescheinigung E 101 bzw. A 1

2010/08/0231.

Der VwGH hat wieder einmal einen Grundsatz betont, der für die Praxis des grenzüberschreitenden Einsatzes von Arbeitskräften im EWR von großer Bedeutung ist: Eine vom Versicherungsträger ausgestellte Bescheinigung E 101 (im Rahmen der neuen Verordnung [EG] Nr. 883/2004: Bescheinigung A 1) bindet die Behörden im anderen Mitgliedstaat. Solange der ausstellende Träger die Bescheinigung nicht selbst widerruft oder für ungültig erklärt, kann die Behörde eines anderen Mitgliedstaates sie keinesfalls ignorieren und selbst Sozialversicherungsbeiträge einheben. Im Zweifelsfall kann sie den ausstellenden Träger um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um Widerruf des Dokuments ersuchen. Können sich die Träger untereinander nicht einigen, dann können sie sich an die Verwaltungskommission wenden bzw. kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH einleiten.

In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass aus dem Fehlen der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften die Behörden eines Mitgliedstaates nicht ableitet können, dass damit automatisch das Recht dieses Staates anzuwenden ist. Vielme...

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