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ASoK 6, Juni 2011, Seite 239

Aussetzung der Beitragsbefreiung für ältere Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung bis 31. 12. 2015

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 39/2011.

Derzeit ist in § 2 Abs. 8 AMPFG vorgesehen, dass der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben oder die das 57. Lebensjahr vor dem vollendet haben, ab dem dem Erreichen dieses Alters folgenden Kalendermonat aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung getragen wird. Diese Regelung wird nunmehr durch das angeführte Gesetz mit Ende Juni 2011 außer Kraft gesetzt. Ab kommt die Befreiung von der Entrichtung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur mehr für jene Personen zur Anwendung, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben. Ab soll der Wegfall der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung aber wieder hinsichtlich aller Personen gelten, die mindestens 58 Jahre alt sind. Ab soll die Begünstigung bereits ab einem Alter von 57 Jahren greifen.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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