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ASoK 6, Juni 2011, Seite 238

Befreiung älterer Arbeitnehmer vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Das vom Nationalrat am beschlossene Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (369/BNR 24. GP) wurde von den Regierungsparteien als Initiativantrag eingebracht (1502/A 24. GP) und steht i. Z. m. der Zufuhr zusätzlicher finanzieller Mittel an den Insolvenz-Entgeltfonds.

Zur Lösung des Finanzierungsproblems des Insolvenz-Entgeltfonds ohne generelle Erhöhung der Lohnnebenkosten und ohne Leistungseinschränkungen soll die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Über-58-Jährige (§ 2 Abs. 8 AMPFG) bis Ende 2015 ausgesetzt werden. Für Personen, für welche die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bereits vor dem wirksam wurde, soll diese jedoch auch weiterhin gelten. Die ab dem Jahr 2014 vorgesehene Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Über-57-Jährige soll erst ab 2018 gelten.

Die aufgrund dieser Neuregelung zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sollen in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils zu 41 % dem Insolvenz-Entgeltfonds (§ 14 AMPFG) und der Arbeitsmarktrücklage (§ 15 AMPFG) zugutekommen und im Übrigen d...

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