Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachkauf von Schul- und Studienzeiten für die Pension
Überblick über die Rechtslage
Versicherte stehen oft vor der Frage, ob sie Schul- oder Studienzeiten für die Pension nachkaufen sollen. Dies hängt aber nicht nur vom Preis, sondern auch der übrigen Rahmenbedingungen (welche Zeiträume sind unter welchen Voraussetzungen anrechenbar?) ab. Zu diesem Problemkreis bestehen nicht nur detaillierte gesetzliche Regelungen, sondern es liegt auch umfangreiche Judikatur vor. Der vorliegende Beitrag möchte einen Überblick über die Thematik – auch unter Einbeziehung der für Beamte geltenden Rechtslage – geben.
Einleitung
Zeiten für Schul- und Hochschulausbildung werden sowohl bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzung für eine Pension als auch bei der Berechnung der Pension grundsätzlich nicht (mehr) berücksichtigt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, solche Zeiten nachzukaufen. Ein derartiger Nachkauf führt dazu, dass die eingekauften Zeiten nach dem ASVG als Ersatzzeiten angerechnet werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einkauf wurden mehrfach novelliert; 2011 kam es überdies zu einer Annäherung der für Beamten geltenden Rechtslage an das ASVG.
Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit im ASVG
Grundsätzliches
Anrechenbar sind gem. § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG nach Vollendung des 15. Lebensjahres liegen...