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ASoK 6, Juni 2011, Seite 215

Das Sperrrecht des Betriebsrates im Licht der letzten Novelle des ArbVG

Die formalen Erleichterungen bei der Fassung von Beschlüssen des Betriebsrates nach der Novelle zum ArbVG betreffen auch das Sperrrecht des Betriebsrates

Dr. Thomas Rauch

Nach § 105 Abs. 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Stimmt der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich zu, so kann die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nicht angefochten werden (§ 105 Abs. 6 ArbVG). Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (§ 68 Abs. 2 ArbVG). Seit der letzten Novelle des ArbVG, die mit Beginn dieses Jahres in Kraft getreten ist, können Betriebsratsbeschlüsse auch telefonisch oder in vergleichbarer Form gefasst werden. Im Folgenden werden die Auswirkungen dieser Lockerungen auf das Sperrrecht sowie die Grenzen der Einflussnahme des Arbeitgebers behandelt.

Zustimmung des Betriebsrates

Die Stellungnahme des Betriebsrates i. S. d. § 105 Abs. 4 ArbVG ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben und an keine bestimmte Form gebunden ist. Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. Eine bloße „Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht“ kann etwa weder als Zustimmung noch als Widerspruch angesehen w...

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