Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 6, Juni 2011, Seite 210

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates im Falle von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer

Die Rechtslage nach ArbVG und PBVG

Mag. Sebastian Zankel

Bis dato wurden von der Judikatur und Literatur die Mitwirkungsbefugnisse von Belegschaftsorganen bei der Geltendmachung von Schadenersatzersatzansprüchen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer und damit die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Höhe des Schadenersatzes gem. den Normen des DHG kaum thematisiert. Hierbei zeigt sich, dass die diesbezüglichen Mitwirkungsbefugnisse für die verschiedenen Arbeitnehmergruppen in den einzelnen Gesetzen sehr unterschiedlich geregelt sind. Im Folgenden sollen nunmehr die Regelungen des ArbVG sowie des PBVG untersucht werden, um den unterschiedliche Umfang der Mitwirkungsbefugnisse bestmöglich herauszuarbeiten.

Die Regelungen des ArbVG

Das ArbVG enthält keine speziellen Mitwirkungsbefugnisse bei der Festsetzung von Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern.

In Betracht kommen somit auch in Angelegenheiten der Schadenersatzverpflichtung des Arbeitnehmers lediglich die allgemeinen Mitwirkungsbefugnisse in §§ 89 ff. ArbVG. Hierbei sind das Überwachungsrecht nach § 89 ArbVG, das Interventionsrecht nach § 90 ArbVG, das allgemeine Informationsrecht nach § 91 ArbvG sowie das Beratungsrecht nach § 92 ArbVG von rechtlicher Bedeutung.

Arten der Mitwirkungsbefugnisse

Mitwirkungsbefug...
Daten werden geladen...