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Keine Entlassung gem. § 82 lit. f Tatbestand 1 GewO 1859 bei freiwilligem Berufsschulbesuch in der Behaltefrist
• 1. Das BAG sieht in seinem § 9 Freistellungsverpflichtungen des Lehrherrn nur für die Zeit des Lehrverhältnisses, nicht jedoch auch für die daran anschließende Behaltezeit vor. Der Kollektivvertrag für die Arbeiter im eisen- und metallverarbeiteten Gewerbe bestimmt in seinem Pkt. IV. Z 9, dass der Arbeitgeber dann, wenn der Arbeitnehmer während der Weiterverwendungszeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht zur Lehrabschlussprüfung antreten konnte, diesen bis zum erstanberaumten Termin der Lehrabschlussprüfung im erlernten Beruf zu verwenden hat. Weder das BAG noch der Kollektivvertrag sehen aber eine Regelung vor, ob und unter welchen Umständen der ehemalige Lehrherr verpflichtet ist, dem nun im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätigen ehemaligen Lehrling Zeit zum Berufsschulbesuch zu geben, bzw. ob und in welchem Umfang eine Entgeltpflicht für die Zeit des Schulbesuchs besteht.
• 2. Gem. § 82 lit. f Tatbestand 1 GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit unbefugt verlassen hat. Dieser Tatbestand ist i. S. d. § 27 Z 4 Tatbestand 1 AngG auszulegen. Danach muss ein Dienstversäumnis pflichtwidrig sein. Liegt aber eine Dienstverhinderung und s...