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ASoK 4, April 2011, Seite 167

Entlassung wegen beharrlicher Pflichtvernachlässigung i. S. d. § 82 lit. f Tatbestand 2 GewO 1859

1. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters kann gem. § 82 lit. f Tatbestand 2 GewO 1859 durch Entlassung beendet werden, wenn er beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Unter „Pflichtenvernachlässigung“ ist nicht nur die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den kollektivvertraglichen Normen oder dem Gesetz treffenden, S. 168 mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten, sondern auch ein Verstoß gegen Anordnungen des Arbeitgebers zu verstehen. Unter „beharrlich“ ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Nichtbefolgung der Anordnung zum Ausdruck kommenden Willens zu verstehen. Dabei muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann.

2. Hat ein Arbeitnehmer in nicht weniger als zumindest vier Angriffen versucht, eine im Betrieb auf selbständiger Basis tätige Person in Abwesenheit des Arbeitgebers zu überreden, ihm unter Umgehung des PIN-Codes des Arbeitgebers von dessen Computer eine E-Mail weiterzuleiten, dies trotz des ausdrückl...

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