Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anspruch auf Infektionszulage gem. § 20 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer/-innen der Privatkrankenanstalten Österreichs
• 1. Allgemein ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn, aber auch die sich daraus ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Den Kollektivvertragsparteien kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende, praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, die einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen soll, sodass jene Auslegung zu wählen ist, die diesen Anforderungen am ehesten entspricht.
• 2. Mit dem Wortlaut des gem. § 20 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer/-innen für die Privatkrankenanstalten Österreichs maßgeblichen Anhangs ist davon auszugehen, dass eine erhöhte, mit der Tätigkeit verbundene Infektionsgefahr auch den Anspruch auf die Infektionszulage begründet. Anders als bei der Geriatriezulage ist keine Bindung an eine bestimmte Abteilung erfolgt. Die Regelung ist nicht so zu verstehen, dass nur ein noch über dem pflegespezifischen Infektionsrisiko liegendes höheres Infektionsrisiko abgegolten werden sollte. – (§ 20 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer/-innen der Privatkrankenanstalten Österreichs)
( 9 ObA 94/10d)