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ASoK 4, April 2011, Seite 159

Steuerliche Berücksichtigung von (Dienst-)Reisekosten

2010/15/0043; , 2010/15/0197.

Wenn ein Arbeitnehmer sich im Auftrag des Arbeitgebers auf eine Dienstreise von Innsbruck nach Osttirol begibt, dann kann der uneingeschränkte Abzug der Fahrtkosten als WerS. 160 bungskosten durch das Finanzamt nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Reise vor und nach der Absolvierung der „tagesfüllenden“ Dienstverrichtung seinen in Osttirol gelegenen Familienwohnsitz aufgesucht hat. Aufgrund des Dienstreiseauftrags war die Reise eindeutig durch ein fremdbestimmtes berufliches Moment veranlasst, womit sich nach Ansicht des VwGH die Frage des sog. Aufteilungsverbots bei gemischt veranlassten Aufwendungen (keine Aufteilung für steuerliche Zwecke bei sowohl beruflicher als auch privater Veranlassung zulässig, wenn eine einwandfreie und objektiv klar quantifizierbare Trennbarkeit nicht gegeben ist) hier nicht stellt.

In der zweiten angeführten Entscheidung ist der VwGH auf dieses Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen näher eingegangen. Dieses soll bei Reisen dann nicht (mehr) gelten, wenn sie klar voneinander abgrenzbare (das heißt der Einkünfteerzielung und der privaten Veranlassung zurechenbare) Zeitanteile aufweist. In diesem Fall können pauschale Tages- und Nächtigungsgelder steuerlich berücksichtigt werden, wenn für den einzelnen Aufenthaltstag eine (zumindest beinahe) ausschließliche betriebliche oder berufliche Veranlassung vorliegt. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt können im Verhältnis der ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Aufenthaltstage zu den Gesamttagen (unter Außerachtlassung der An- und Abreisetage) berücksichtigt werden.

Die angeführte Aufteilung muss aber unterbleiben, wenn die betriebliche/berufliche oder die private Veranlassung qualitativ oder zeitmäßig völlig untergeordnet ist. Liegt das auslösende Moment für eine (Dienst-)Reise unzweifelhaft in einem fremdbestimmten betrieblich bzw. beruflichen Ereignis, dann können die Fahrtkosten (wie beim erstgenannten Rechtsprechungsfall) auch dann uneingeschränkt steuerlich berücksichtigt werden, wenn anlässlich einer solche Reise auch private Unternehmungen stattfinden. Umgekehrt kann ein im Zuge einer Urlaubsreise nebenbei wahrgenommener, zeitlich untergeordneter betrieblicher bzw. beruflicher Termin nicht dazu führen, dass anteilige Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden können.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY

Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.

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