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Steuerliche Berücksichtigung von (Dienst-)Reisekosten
Wenn ein Arbeitnehmer sich im Auftrag des Arbeitgebers auf eine Dienstreise von Innsbruck nach Osttirol begibt, dann kann der uneingeschränkte Abzug der Fahrtkosten als WerS. 160 bungskosten durch das Finanzamt nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Reise vor und nach der Absolvierung der „tagesfüllenden“ Dienstverrichtung seinen in Osttirol gelegenen Familienwohnsitz aufgesucht hat. Aufgrund des Dienstreiseauftrags war die Reise eindeutig durch ein fremdbestimmtes berufliches Moment veranlasst, womit sich nach Ansicht des VwGH die Frage des sog. Aufteilungsverbots bei gemischt veranlassten Aufwendungen (keine Aufteilung für steuerliche Zwecke bei sowohl beruflicher als auch privater Veranlassung zulässig, wenn eine einwandfreie und objektiv klar quantifizierbare Trennbarkeit nicht gegeben ist) hier nicht stellt.
In der zweiten angeführten Entscheidung ist der VwGH auf dieses Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen näher eingegangen. Dieses soll bei Reisen dann nicht (mehr) gelten, wenn sie klar voneinander abgrenzbare (das heißt der Einkünfteerzielung und der privaten Veranlass...