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ASoK 4, April 2011, Seite 146

Verständigung des Betriebsrates vor einer beabsichtigten Kündigung unter Berücksichtigung der jüngsten Neuerungen

Die neue einwöchige Frist kann nicht an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder am Karfreitag enden

Dr. Thomas Rauch

Mit Jahresbeginn ist eine Novelle zum ArbVG in Kraft getreten, die insb. Änderungen zur Verständigung des Betriebsrates vor einer beabsichtigten Kündigung (§ 105 Abs. 1 ArbVG) vorsieht. Bisher musste der Betriebsrat fünf Arbeitstage vor dem Ausspruch der Kündigung verständigt werden. Nunmehr wurde eine Woche als Frist festgelegt. Eine Kündigung vor Ablauf der Frist ist nur bei Abgabe einer Stellungnahme des Betriebsrates möglich. Diesfalls ist der Kündigungsausspruch nach Zugang der Stellungnahme des Betriebsrates zulässig. Die Bedeutung des Verständigungsverfahrens liegt vor allem darin, dass eine Kündigung, die ohne vorherige Abwicklung eines gesetzmäßigen Verständigungsverfahrens erklärt wird, rechtsunwirksam ist (§ 105 Abs. 2 ArbVG). Im Folgenden wird das Verständigungsverfahren unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Novelle dargestellt.

Verständigungsfrist

Allgemeines

Bisher war in § 105 Abs. 1 ArbVG vorgesehen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von fünf Arbeitstagen hierzu Stellung nehmen kann. Unter „Arbeitstagen“ waren dabei nur solche Tage zu verstehen, an denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt war (§ 63 Abs. 1 BRGO). An die Stelle ...

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