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ASoK 4, April 2011, Seite 143

Neues zum Arbeitnehmerschutz

Durchführung von Arbeiten im Tagbau und Änderung der BauV, des ARG sowie der ARG-VO

Mag. Andrea Thomann

Der vorliegende Beitrag behandelt die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Arbeiten im Tagbau (TagbauarbeitenverordnungTAV), die Novellierung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) sowie die Änderung des ARG und der ARG-VO.

Tagbauarbeitenverordnung

Mit BGBl. II Nr. 416/2010 wurde die TAV kundgemacht. Sie ist mit in Kraft getreten.

Die Verordnung gilt gem. § 1 für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen i. S. d. ASchG, die folgenden Tätigkeiten dienen:

  1. Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage;

  2. Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage i. Z. m. den Tätigkeiten nach Z 1;

  3. Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und -einrichtungen (z. B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) i. Z. m. den Tätigkeiten nach Z 1 und 2.

Nach den Erläuterungen gilt die Verordnung – im Geltungsbereich des ASchG – für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in allen Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen, in denen bergbauliche Tätigkeiten betreffend feste mineralische Rohstoffe obertage durchgeführt werden. Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst auch die Gewinnung mineralischer Rohstoffe durch den Einsatz von Schwimm...

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