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Freiwillige Abfertigung im Rahmen eines unter die Abfertigung neu fallenden Dienstverhältnisses
In den angeführten UFS-Entscheidungen wird die Auffassung vertreten, dass für freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen von Dienstverhältnissen ausgezahlt werden, die unter die Abfertigung neu fallen, die Regelung des § 67 Abs. 6 EStG generell nicht mehr anwendbar ist, wobei dies unter anderem mit den Gesetzesmaterialien begründet wird. Außerdem sollen derartige Zahlungen auch den Lohnnebenkosten unterliegen. Ich kann mich dieser Auffassung aus folgenden Gründen absolut nicht anschließen:
Der letzte Satz des § 67 Abs. 6 EStG bezieht sich „auf die vorstehenden Bestimmungen zu (!) freiwilligen Abfertigungen“ und lässt diese nur für „jene Zeiträume“ (!) gelten, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen. Dem Wortlaut und dem Sinn nach soll – offensichtlich (und insoweit auch sachgerecht) zur Vermeidung einer Begünstigungskumulation – nur die Inanspruchnahme der dienstzeitenabhängigen Begünstigungen zu freiwilligen Abfertigungen (Satz 2 bis 5 des § 67 Abs. 6 EStG) vermieden werden. Es ist aber nicht geregelt, dass § 67 Abs. 6 EStG für (!) freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen von Dienstverhältnissen, die nach dem beginnen, gewährt werden, generell nicht mehr anwendbar sein soll. Wen...