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Auslegung des DBA-Arbeitgeberbegriffs
EAS 3201 vom .
Die internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) räumen regelmäßig dem ausländischen Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht ein, es sei denn, es sind die (alle!) Voraussetzungen der sog. „Monteurklausel“ erfüllt (Arbeitnehmer hält sich während einer bestimmten Rahmenfrist [Kalender- oder Steuerjahr bzw. beliebiger Zwölfmonatszeitraum] nicht länger als 183 Tage im ausländischen Tätigkeitsstaat auf und er ist für keinen dort ansässigen Arbeitgeber und keine dort befindliche Betriebsstätte seines Arbeitgebers tätig). Wenn dem ausländischen Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zukommt, muss der Ansässigkeitsstaat diesbezüglich eine Entlastung nach dem DBA-Methodenartikel (Steuerfreistellung oder -anrechnung) gewähren.
Internationale Auffassungsunterschiede bestehen zur Frage, wer im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung als DBA-rechtlich maßgeblicher Arbeitgeber anzusehen ist. Während Österreich nach wie vor den Standpunkt vertritt, dass es darauf ankommt, wem die wesentlichen Arbeitgeberrechte zukommen (dies ist i. d. R. der Überlasser), sind zahlreiche DBA-Partnerstaaten mittlerweile der Auffassung, dass derjenige als Arbeitgeber i. S. d. DBA anz...