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ASoK 3, März 2011, Seite 89

Zur Auskunftspflicht des Betriebsinhabers gemäß § 91 Abs. 1 ArbVG

Entscheidungsanmerkung zu

Dr. Ingrid Korenjak

Das angeführte Urteil des OGH befasst sich erstmals mit dem Umfang der im § 91 Abs. 1 ArbVG genannten Auskunftspflicht des Betriebsinhabers. Kommt der Betriebsinhaber seiner Informationspflicht trotz konkreter Nachfrage des Betriebsrates nicht nach, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen, um auf diese Weise sein Recht auf Information gerichtlich durchzusetzen.

Aus dem Sachverhalt

Die beklagte Fluggesellschaft beabsichtigte, die Servicequalität im Flugbetrieb von einem externen Unternehmen durch den Einsatz sog. „Mystery Flyer“ kontrollieren zu lassen. Diese „Mystery Flyer“ sollten das Bordpersonal hinsichtlich Service beim Check-in, beim Flug, bei der Gepäckausgabe etc. beobachten und anschließend die gewonnenen Informationen in einem Fragebogen festhalten. Dabei soll für den Arbeitgeber nicht ersichtlich sein, welcher Flug genau getestet wurde bzw. welche Crew für den Flug verantwortlich war. Es sollen nur generelle Probleme oder positive Erfahrungen der Passagiere aufgedeckt werden.

Der Arbeitgeber informierte den zuständigen Betriebsrat über den Einsatz dieser „Mystery Flyer“. Der Betriebsrat forderte daraufhin den Arbeitgeber auf, z...

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