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Rückforderung der Lohnkosten als Ausbildungskosten
Der Arbeitgeber kann unter den in § 2d AVRAG festgelegten Voraussetzungen nicht nur eine Rückerstattung der Ausbildungskosten, sondern auch des während der Ausbildung fortgezahlten Entgelts fordern, wenn eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde und der Arbeitnehmer während der Ausbildung gänzlich von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben freigestellt war. Nicht entscheidend ist demnach, ob der Arbeitnehmer zur Ausbildung (im Rechtsprechungsfall der Besuch einer Berufsschule ohne Begründung eines Lehrverhältnisses) arbeitsvertraglich verpflichtet war.