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Ungeplante Krankenhausbehandlung im Ausland und niedrigeres Deckungsniveau
, Kommission/Spanien; Janda, ZESAR 2010, 465.
Wenn sich ein Versicherter im Ausland unerwartet einer Krankenhausbehandlung unterziehen muss, dann greifen aufgrund der sekundärrechtlichen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Rechtsprechungsfall noch die Verordnung [EWG] Nr. 1408/71, jetzt Verordnung [EG] Nr. 883/2004) die Regelungen der sog. Sachleistungsaushilfe, das heißt, der Versicherte wird im nicht zuständigen Staat so behandelt, als wäre er dort versichert. Damit kann es im Vergleich zum Deckungsniveau im zuständigen Staat sowohl zu einer Besser- als auch zu einer Schlechterstellung kommen. Ist das Deckungsniveau im aushelfenden Staat niedriger, dann kann der Versicherte nach dem aktuellen EuGH-Urteil auch unter Bezugnahme auf die primärrechtliche Dienstleistungsfreiheit keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen Träger geltend machen.
Der EuGH unterscheidet daher zwischen der unerwarteten Krankenbehandlung (etwa im Rahmen einer Urlaubs- oder Dienstreise) und der geplanten Inanspruchnahme einer solchen Leistung, wenn sich der Versicherte also zum Zwecke der Behandlung ins Ausland begibt. Bei der unerwarteten Behandl...