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Keine Zurechnung des Gewinnfreibetrages zur GSVG-Beitragsgrundlage
Schreiben der SVA vom an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Nach § 25 Abs. 2 Z 1 GSVG ist der Investitionsfreibetrag der GSVG-Beitragsgrundlage zuzurechnen (bzw. der gewinnerhöhend aufgelöste Freibetrag über Antrag außer Ansatz zu lassen). Ungeachtet dessen, dass sich nunmehr anstelle des Investitionsfreibetrages im § 10 EStG der Gewinnfreibetrag findet, ist dieser nicht der GSVG-Beitragsgrundlage zuzurechnen, weil sich die Zurechnungsregelung ausdrücklich nur auf den Investitionsfreibetrag bezieht.