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Voraussetzungen für einen im Rahmen der Kündigungsanfechtung durchzuführenden Sozialvergleich
Entscheidungsanmerkung zu
Ohne entsprechendes Vorbringen des Arbeitnehmers ist kein Sozialvergleich durchzuführen. Sind auch Arbeitnehmer in den Sozialvergleich einzubeziehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Betrieb beschäftigt waren? Der OGH hat sich als Revisionsgericht in seiner oben zitierten Entscheidung mit dieser Thematik befasst.
Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten seit als Näherin von Sieben beschäftigt. Mit Schreiben der Beklagten vom wurde die Klägerin zum gekündigt. Der Betriebsrat hatte zuvor gegen die Kündigungsabsicht der Beklagten ausdrücklich Widerspruch erhoben, focht allerdings die Kündigung nicht an. Die Klägerin focht mit einer Klage die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an und begehrte auch einen Sozialvergleich mit anderen Arbeitnehmern der Beklagten. Diese seien weitaus jünger als die Klägerin, ein Arbeitsplatzwechsel hätte sie weniger schwer getroffen.
S. 13 Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zur Frage, ob bei einem Sozialvergleich auch Arbeitnehmer einbezogen werden können, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Betrieb beschäftigt seien, keine Rechtsprechung des OGH vorliege. Dieser Begründung des Zulassu...