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Beweislast bei Nachforderungen von Entgelt für Überstunden
Die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers ändert nichts an der Beweispflicht des Arbeitnehmers
Bei Nachforderungen für Überstundenentgelt hat der Arbeitnehmer die Anzahl und die zeitliche Lagerung der angeblich ausständigen Überstunden aufzuschlüsseln und den Beweis für dieses Vorbringen zu führen. Die Pflicht des Arbeitgebers, nach § 26 AZG Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und zur Einsichtnahme durch das Arbeitsinspektorat aufzubewahren, steht mit der Beweispflicht des Arbeitnehmers in keinem Zusammenhang bzw. kann diese nicht auf den Arbeitgeber verlagern. Jüngst hat der OGH eine solche negative Beweispflicht des Arbeitgebers unmissverständlich ausgeschlossen. Im Folgenden werden die in dieser Entscheidung festgehaltenen Grundsätze näher erörtert.
Behauptungs- und Beweislast
Wer das Bestehen eines Rechts behauptet, der muss die Tatsachen beweisen, die das Entstehen des Rechts bewirken. Behauptet der Kläger, dass er Überstunden geleistet habe, die nicht bezahlt worden seien, so hat er ein präzises Vorbringen zu erstatten (Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden) und dieses zu beweisen. Gelingt der Beweis nicht oder erfolgt schon keine Aufschlüsselung der behaupteten Überstunden, so ist die Klage abzuweisen.
Verschiebung der Beweislast?
Eine Verschiebung der Beweislast ist nach...