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ASoK 12, Dezember 2010, Seite 472

Entlassung eines Buslenkers

1. Kommt im Zuge eines nicht ruckartigen Anfahrmanövers eine Passagierin eines Busses, welche sich im Fahrzeug nach vorne bewegte und nicht an den dafür vorgesehenen Verrichtungen festhielt, zu Sturz und bricht sich dadurch eine Rippe und ist gleichzeitig feststellbar, dass die auftretenden Lenks- und Querbeschleunigungen bei einem normalen Festhalten an den Haltemöglichkeiten im Bus abgefangen werden können, so ist die Entlassung des Buslenkers nicht gerechtfertigt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist zu verneinen, zumal ein Autobuslenker während des Fahrens nicht ständig sämtliche Passagiere im Auge behalten kann, um festzustellen, ob diese gerade ihren Platz wechseln und dabei wegen der mangelnden Benützung der Haltegriffe sturzgefährdet sind.

2. Den Arbeitnehmer trifft die Beweislast dafür, dass innerhalb der Verfallsfrist ein Aufforderungsschreiben an den ehemaligen Arbeitgeber i. S. d. Art. 14 des Kollektivvertrages für Dienstnehmer im privaten Autobusbetrieb gerichtet wurde. Der Zweck kollektivvertraglicher Ausschlussfristen wird allgemein darin gesehen, einem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde. Dieser...

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