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Kein Beschlusserfordernis nach § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG für zitierte Ansprüche
• Vom Beschlusserfordernis nach § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG wegen eines Ersatzanspruchs aus der Geschäftsführung sind nur der Gesellschaft aus Handlungen und Unterlassungen des Schädigers als Geschäftsführer zustehende Ansprüche erfasst, nicht aber Ansprüche, die von einem Dritten an die Gesellschaft abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis zum Dritten betreffen. – (§ 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG)
„2.2. Das in der dargestellten Literatur übereinstimmend erzielte Ergebnis wird bei Berücksichtigung der Frage, welche Ansprüche von der Regelung des § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG erfasst sind, bestätigt. Dabei handelt es sich nämlich um Ersatzansprüche, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung zustehen (Gellis, a. a. O., Rz. 20; Enzinger, a. a. O., Rz. 88). Es muss sich also um Ansprüche aus den organisationsrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer handeln (Enzinger, a. a. O., Rz. 88; K. Schmidt in Scholz, a. a. O., Rz. 145). Sie müssen demnach aus pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen aus geschäftsführender Tätigkeit (vgl. Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG II, § 46 Rz. 96) resultieren. Ansprüche der Gesellschaft aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen werden damit nicht erfass...