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Probezeit nach § 15 Abs. 1 BAG
• 1. Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 BAG ist dahin zu verstehen, dass der zweite Satzteil nur sicherstellen soll, dass dem Lehrberechtigten sechs Wochen jedenfalls zur praxisbezogenen Einschätzung der Eignung des Lehrlings zur Verfügung stehen, ohne dass die Dreimonatsfrist des ersten Satzteils eingeschränkt wird, nicht aber dass im Fall eines Berufsschulbesuchs die Probezeit insgesamt auf diese sechs Wochen der Praxiszeit im Betrieb verkürzt wird.
• 2. Zielrichtung des § 15 Abs. 1 BAG ist es, dem Lehrberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Eignung des Lehrlings für den Lehrberuf einzuschätzen. Eine Einschränkung des Dreimonatszeitraums wäre somit unter dem Aspekt der Zielrichtung der praktischen Erprobung unverständlich. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich die vom Gesetzgeber vorgesehene Dreimonatsfrist rückwirkend auf sechs Wochen verkürzen sollte, nur weil der Lehrling etwa gegen Ende der Dreimonatsfrist mit der Berufsschule beginnt. – (§ 15 Abs. 1 BAG)
( 9 ObA 39/10s)