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Entgeltgrenze für Konkurrenzklauseln
Bei der Ermittlung der Entgeltgrenze für die Konkurrenzklausel gelten dieselben Grundsätze wie bei der Entgeltermittlung für die „Abfertigung alt“. Bezieht ein als Vertreter für vier Monate Beschäftigter schwankende laufende Bezüge (wegen schwankender Provisionen), dann ist für die Frage, ob eine Konkurrenzklausel wirksam vereinbart werden kann, jenes Entgelt heranzuziehen, das sich aus dem Durchschnitt der laufenden Entgelte zuzüglich des aliquoten Teils der Sonderzahlungen ergibt.