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ASoK 12, Dezember 2010, Seite 466

Betriebliche Altersvorsorge – Neuregelungen im Rahmen des BBG 2011–2014

Ministerialentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2011 bis 2014, Teil Abgabenänderungsgesetz – AbgÄG, 232/ME 24. GP.

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Prämien in Lebensversicherungen, dann ist im Hinblick auf das 300-Euro-Modell (bis zu diesem Betrag pro Mitarbeiter und Jahr können Zukunftssicherungsmaßnahmen lohnsteuer-, beitrags- und lohnnebenkostenfrei behandelt werden) zu unterscheiden: Versicherungen, deren Ablebensleistung mindestens so hoch ist wie die Erlebensleistung, müssen eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen. Versicherungen, bei denen die Leistung bei Ableben unter der bei Erleben liegt, brauchen eine Laufzeit bis zur Alterspension. Für alle nach dem abgeschlossenen Versicherungsverträge der erstgenannten Art soll nun die für die Inanspruchnahme der Befreiungen notwendige Frist auf 15 Jahre ausgedehnt werden.

Die Ausnahmeregelung (Begünstigung) für die Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen, die an sich 2010 ausgelaufen wäre, soll nach dem Gesetzesentwurf bis verlängert werden. Mit soll allerdings die diesbezügliche Versicherungssteuerbefreiung entfallen; die begünstigte Versicherungssteuer von 2,5 % soll nur für Übertragungen gelten,...

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