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Dreijahresverteilung auch für Pensionsabfindungen an Arbeitnehmer möglich
In den Praxis-News vom Oktober 2010 (ASoK 2010, 381) wurde eine Entscheidung des UFS kritisiert, in welcher dieser unterstellt hat, dass für Pensionsabfindungen an Dienstnehmer die allgemeine, der Progressionsermäßigung dienende Dreijahresverteilung für Entschädigungen (§ 32 Z 1 lit. a i. V. m. § 37 Abs. 2 Z 2 EStG) nicht in Betracht kommt.
In der angeführten UFS-Entscheidung wurde nun zur selben Frage (m. E. völlig zu Recht) anders entschieden: Bei einer Pensionsabfindung, die auf Initiative und Druck des Arbeitgebers zustande kommt und den Pensionsabfindungswert des § 1 Abs. 2 Z 1 PKG überschreitet (womit eine Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. e EStG nicht in Frage kommt), kann die auf drei Jahre verteilte Besteuerung in Anspruch genommen werden. Die Progressionsermäßigung ist für Dienstnehmereinkünfte nur dann nicht anwendbar, wenn sie mit festen SteuerS. 465 sätzen versteuert werden; dies ist bei Pensionsabfindungen aber nur dann der Fall, wenn sie den angeführten Grenzwert nicht übersteigen (§ 37 Abs. 7 i. V. m. § 67 Abs. 9 EStG).