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Zulässigkeit einer „verfrühten“ Kündigungsanfechtung
• 1. Das Wirksamwerden des Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG setzt eine rechtswirksame Kündigung voraus.
• 2. Die Bestimmungen über die Anfechtungsfristen in § 105 Abs. 4 ArbVG begründen keine prozessuale Sperre für die Erhebung der Anfechtungsklage. In diesem Zusammenhang ist bereits geklärt, dass eine verfrühte Anfechtung durch den Arbeitnehmer schon während der Überlegungs- bzw. Anfechtungsfrist des Betriebsrats keineswegs unzulässig ist. In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung muss die materielle Zuordnung des Anfechtungsrechts jedoch beim Kläger gelegen sein.
• 3. Verfrühte Prozesshandlungen schaden nicht, wenn sie bereits rechtlich möglich sind. Dementsprechend kann ein Rechtsmittel auch schon vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung erhoben werden, sofern das Gericht gem. § 416 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist. Gleiches gilt für eine Anfechtungsklage, wenn die schriftliche Kündigungserklärung zu diesem Zeitpunkt bereits versendet wurde und deren Zugang bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfolgt ist. – (§ 105 ArbVG)
( 9 ObA 26/10d)