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Entgeltgrenze gem. § 36 Abs. 2 AngG
• 1. Dadurch, dass der Gesetzgeber i. Z. m. der Ermittlung der Entgeltgrenze des § 36 Abs. 2 AngG ebenfalls von dem für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt ausgeht, das wortgleich die Basis für die Ermittlung der Abfertigung nach § 23 Abs. 1 AngG darstellt, brachte er hinreichend klar zum Ausdruck, dass diese identen Begriffe in den unterschiedlichen Gesetzesstellen desselben Gesetzes auch ident zu verstehen sind.
• 2. Das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt umfasst daher nicht die gesamte in diesem Monat fällig gewordene Weihnachtsremuneration, sondern lediglich die aliquoten Sonderzahlungen (inklusive des anteiligen Urlaubsentgelts). – (§ 36 Abs. 2 AngG)