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Durch Karenz unterbrochene Beschäftigungszeiten sind für die Ermittlung der Beschäftigungsdauer gem. § 23a AngG zu berücksichtigen
• Das Dienstverhältnis wird durch Inanspruchnahme einer Mutterschaftskarenz nicht unterbrochen, und Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung sind, wenn sie durch Karenzurlaube getrennt sind, daher zusammenzurechnen. Die Regelung des § 23a Abs. 3 AngG i. V. m. § 15f MSchG, wonach die Abfertigung dann nicht zusteht, wenn die Anwartschaftszeit erst im Verlauf des konsumierten Karenzurlaubes erreicht wird, weswegen Zeiten des Karenzurlaubes aus dem abfertigungsrelevanten Zeitraum auszuklammern sind, steht dem nicht entgegen. – (§§ 23, 23a AngG)
„2.1. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass sich das zu beurteilende Erfordernis der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses nach § 23a Abs. 3 AngG auch in S. 431 § 23 Abs. 1 leg. cit. findet. Nach Rechtsprechung und Lehre ist für das Vorliegen eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses der aufrechte Bestand des rechtlichen Bandes des Dienstvertrages maßgeblich (9 ObA 99/03d; Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG, § 23 Rz. 9). Auf die tatsächliche Beschäftigung oder einen Entgeltanspruch kommt es hingegen nicht an (RIS‑Justiz RS0107189; K. Mayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm., § 23 AngG Rz. 6). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen des Abf...