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ASoK 11, November 2010, Seite 430

Voraussetzungen einer Leistungsklage gem. §§ 65 ff. ASGG

1. Gem. § 67 Abs. 1 Z 1 und 2 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erlassen hat. Von den Säumnisfällen abgesehen setzt daher jede Klage einen Bescheid des Versicherungsträgers voraus; der Bescheid muss eine Sachentscheidung enthalten.

2. Liegt eine solche meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers nicht vor, so ist grundsätzlich – von § 68 ASGG und anderen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – eine Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ausgeschlossen. Daher bleibt dem Versicherten bei den meisten verfahrensrechtlichen Bescheiden die Möglichkeit der Bekämpfung durch Klage versagt.

3. Die Bestimmung des § 68 ASGG bringt eine Lockerung der strengen Bindung an den im Bescheid erledigten Anspruch. Hat der Versicherungsträger in den in § 362 ASVG angeführten Fällen den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf § 67 Abs. 1 ASGG durchzuführen und in der Sach...

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