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Steuerliche Behandlung der Opting-in-Beiträge nach § 19a ASVG
In den Praxis-News September 2010 (ASoK 2010, 344) ging es unter anderem um eine UFS-Entscheidung zur steuerlichen Behandlung der Opting-in-Beiträge für geringfügig Beschäftigte. Auch in der oben angeführten aktuellen Entscheidung wurde dieses Thema behandelt. In beiden Entscheidungen teilt der UFS den Beitrag in einen solchen für die freiwillige Krankenversicherung und einen für die freiwillige Pensionsversicherung auf: Der größere, auf die Pensionsversicherung entfallende Teil wird als Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung, also als voll absetzbare (nicht den Einschränkungen des sog. Sonderausgabentopfs unterliegende) Sonderausgabe, die auch geltend gemacht werden kann, wenn sie für den Ehegatten oder die Kinder geleistet wird, beurteilt. Der Teil, der auf die Krankenversicherung entfällt, wurde im Falle der Geltendmachung für den SteuerS. 421 pflichtigen selbst (wegen der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG) als Werbungskosten, im Falle der Leistung für das Kind als Topfsonderausgabe angesehen.