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ASoK 11, November 2010, Seite 420

VfGH hebt "Montageprivileg" auf

G 29/10 u. a.

Der VfGH hat § 3 Abs. 1 Z 10 EStG (Steuerbefreiung für Bezüge der Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit [Haupt- und Hilfstätigkeit i. Z. m. einer ausländischen Anlagenerrichtung]) aufgehoben. Mit der Aufhebung der Lohnsteuerbefreiung fällt auch die Befreiung von den Lohnnebenkosten (KommSt, DB zum FLAF, DZ) weg. Die Aufhebung wird damit begründet, dass die notwendige sachliche Rechtfertigung fehlt: Im Licht der europäischen Grundfreiheiten muss die Steuerfreiheit (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) auch Arbeitnehmern zustehen, die bei einem Betrieb im übrigen Unionsgebiet, Im EWR oder (aufgrund des Freizügigkeitsabkommens) in der Schweiz beschäftigt sind. Da sich dieser erweiterte Anwendungsbereich nicht auf Ausnahmefälle beschränkt, kann die Befreiung nicht mehr mit der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit inländischer Arbeitgeber gerechtfertigt werden. Auch auf Arbeitnehmerseite rechtfertigt die Auslandstätigkeit allein nicht die Steuerbefreiung im Hinblick auf eine typischerweise damit verbundene Erschwernis, weil die Entfernung vom Dienstort bei auswärtiger Arbeitsverrichtung im Inland oft sogar größer als bei Arbeitsverricht...

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