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Bonusmeilen – kein Ende des Sachbezuges
Sozialversicherung hält an Dienstgeberhaftung fest
Mit deutlicher Erleichterung wurde das Erkenntnis des VwGH zum Thema „Bonusmeilen“ aufgenommen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass dienstlich erworbene und privat konsumierte Bonusmeilen keinem Lohnsteuerabzug unterliegen. Die Handhabung in einem anderen Bereich der Abzugsgebarung, jenen der Sozialversicherungsbeiträge, war unklar. Jetzt ist die behördliche Rechtsansicht dazu, zumindest jene der NÖGKK, bekannt – und damit ist das alte Problem dem Grunde nach wieder aktuell.
Die Information der NÖGKK
Seitens der NÖGKK wird die Auffassung vertreten, dass die vom VwGH festgestellte Lohnsteuerfreiheit nicht für beitragsrechtliche Belange gelte, sondern vielmehr Sozialversicherungsbeiträge für Bonusmeilen vom Dienstgeber abzurechnen und abzuführen sind.
Laut der ergangenen Information sind Bonusmeilen wie folgt zu behandeln:
Die Bewertung hat zu den Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu erfolgen.
Der Vorteil aus Bonusmeilen ist als laufender Bezug zu behandeln.
Eine einmalige Abrechnung pro Jahr ist nicht möglich, da der Sachbezug jenen Beitragszeiträumen zuzuordnen ist, in denen die Bonusmeilen eingelöst wurden.
Kein Sachbezug liegt vor, wenn
eine schriftliche Erklärung des Dienstnehmers vorliegt,...