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ASoK 11, November 2010, Seite 394

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Dr. Andreas Gerhartl

Als geringfügig entlohnt gelten Arbeitnehmer, deren Entgelt einen bestimmten jährlich veränderlichen Betrag nicht übersteigt, wobei zwischen einer täglichen und einer monatlichen Geringfügigkeitsgrenze unterschieden wird. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist daher eine Form der Teilzeitbeschäftigung, die aber nicht durch ein bestimmtes Beschäftigungsausmaß, sondern durch die Höhe des vom Arbeitnehmer erzielten Entgelts charakterisiert wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 471b ASVG können geringfügig entlohnte Arbeitnehmer weiters auch fallweise beschäftigte Personen im Sinne der Sozialversicherung sein. Der vorliegende Beitrag möchte einen Überblick über die Besonderheiten geben, die im Zusammenhang mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen auftreten können.

Einleitung

Arbeitsrechtlich gelten für geringfügig entlohnte Arbeitsverhältnisse prinzipiell keine Besonderheiten; manche arbeitsrechtlichen Bestimmungen verbinden das Vorliegen eines geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnisses aber mit speziellen Rechtsfolgen (Punkt 3.). Zum Zweiten folgt aus dem Umstand, dass geringfügig entlohnte Arbeitsverhältnisse nicht krankenversichert sind, dass manche arbeitsrechtlichen Regelungen...

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