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Kinderbetreuungsgeld – Antikumulierung gem. § 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
• 1. § 6 Abs. 3 KBGG ist eine internationale, umfassend ausgestaltete Antikumulierungsregel; sie bezieht sich ausdrücklich auf dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare ausländische Familienleistungen und ist eine Antikumulierungsvorschrift i. S. d. § 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
• 2. § 6 Abs. 3 KBGG ist mit Art. 10 Abs. 1 lit. b Z i der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 im Anlassfall, in welchem Österreich nachrangig leistungszuständig ist, vereinbar. Sie widerspricht nicht dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 lit. b Z i der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, der – wie die anderen für Familienleistungen normierten Antikumulierungsregelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – eine Überkompensation der Familienlasten verhindern soll.
• 3. Die Bestimmung steht der Anwendung des § 6 Abs. 3 KBGG nicht entgegen, wenn Österreich nachrangig leistungszuständig für diese Familienleistung ist, verwirklicht doch diese Norm den mit Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verfolgten Zweck. – (§ 6 Abs. 3 KBGG; Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 574/72; Art. 12 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71)
( 10 ObS 6/10w)