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BFGjournal 10, Oktober 2025, Seite 388

Gemeinsamer Irrtum über die telefonische Verlängerung einer Mängelbehebungsfrist

David Hell

Sowohl der Beschwerdeführer (Bf) als auch das Finanzamt gingen davon aus, dass die telefonisch beantragte und gewährte Verlängerung einer Mängelbehebungsfrist in einem Beschwerdeverfahren wirksam war. Das BFG teilte diese Meinung nicht und erklärte die Beschwerde - nach Ansicht des VwGH zu Recht - als zurückgenommen. Dieser Beitrag fasst zunächst die Gerichtsentscheidungen zusammen und enthält außerdem wichtige Praxishinweise zur Verlängerung von Fristen im Allgemeinen.


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§§ 85, 245 Abs 5 und 250 Abs 1 BAO

1. Der Fall

Der Bf erhob am Beschwerde gegen mehrere Bescheide des Finanzamtes Österreich betreffend Einkommensteuer. Unter der Überschrift „Begründung“ begehrte er die Berücksichtigung bzw Anerkennung

1.

eines betrieblichen Verlustes für die Errichtung eines Appartements für die Praxis,

2.

des betrieblichen Aufwandes für die Bürotätigkeit seiner Ex-Frau und

3.

des Zinsaufwandes für kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Bankinstituten.

Zu Punkt 1 wurden Stellungnahmen des Architekten und des ehemaligen Bürgermeisters angeboten, zu deren Vorlage aber um Fristverlängerung ersucht wurde. Nähere Gründe, weshalb dieser Verlust und ...

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