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Zwangsstrafen: Solche und solche Ergänzungsaufträge
Im Beschwerdefall wollte das Finanzamt die Aufklärung steuerrechtlich bedeutsamer Umstände mit Zwangsstrafe erreichen. Obgleich der Streit nur über die Wirksamkeit von Zustellungen in die Databox bestand, hat sich das BFG mit der Frage der Zulässigkeit der Zwangsstrafe iZm der Ermittlungstätigkeit des Finanzamtes auseinandergesetzt.
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) bzw die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei hat mit Erklärungen der Immobilienertragsteuer private Grundstücksveräußerungen erklärt und auf diese die Befreiung für selbst hergestellte Gebäude gem § 30 Abs 2 Z 2 EStG 1988 angewendet.
Nach zwei erfolglosen Ersuchen um Ergänzung und einer Rücksprache mit einem von der Bf namhaft gemachten Steuerberater wurde der Bf vom Finanzamt eine Zwangsstrafe angedroht, sollte sie der Aufforderung um Ergänzung nicht Folge leisten. Aufgefordert wurde die Bf zu Folgendem: „(...) Bei der Meldung im Finanzonline haben Sie die Herstellerbefreiung beantragt. Diese wäre zu erläutern und zu begründen.“ bzw „(...) Wir benötigen von Ihnen noch die Basis-Grundlagen (Verträge), die Information bzw. Beweisgrundlagen, um die Herstellerbefreiung würdigen zu...