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BFGjournal 10, Oktober 2025, Seite 384

Haftung von Prokuristen gemäß § 9 Abs 1 BAO

Neue Entscheidungen des BFG und Revisionen

Michael Rauscher

Wie im BFGjournal 2025 berichtet wurde, hat der VwGH mit Erkenntnis vom , Ro 2023/13/0020, die Rechtsfrage entschieden, ob ein Prokurist als „Vertreter“ im Sinne des § 83 BAO auf Grundlage des § 9 BAO zur Haftung für die nicht einbringlichen Abgaben der Gesellschaften herangezogen werden kann. Während man in der Praxis auf Beraterseite durchaus auch die Meinung vertrat, dass die Haftung nach § 9 Abs 1 BAO Prokuristen nicht betrifft, ging der VwGH unter Heranziehung der Reichsabgabenordnung 1931 auf eine Aussage der Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der BAO gestützt davon aus, dass der Gesetzgeber „mit der Einführung der BAO die Möglichkeit der Heranziehung eines Bevollmächtigten zur Haftung wie nach der bis dahin geltenden AO offenkundig (...) beibehalten wollte“, und hat damit die grundsätzliche Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme von Prokuristen gemäß § 9 Abs 1 BAO bejaht. Das BFG hat nun im fortgesetzten Verfahren die Bescheidbeschwerden des zur Haftung herangezogenen Prokuristen als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurden ao Revisionen eingebracht.


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und RV/2100542/2025 (Revisionen anhängig beim VwGH zu den Zahlen Ra 2025/13/0120 und Ra 2025/13/0121).

1. Die Entscheidungen

Das BFG begründete die...

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