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Misslungener Nachweis eines vom Pauschalwert abweichenden Grundanteils
Entscheidung: ; Revision zugelassen.
Normen: § 16 Abs 1 Z 8 EStG, §§ 2 und 3 GrundanteilV.
Für die Ermittlung des Grundanteils für Zwecke des § 16 Abs 1 Z 8 EStG sind die Methoden der GrundanteilV heranzuziehen. Die Pauschalwerte der GrundanteilV ergeben sich aus § 2 GrundanteilV, der tatsächliche Wert aus § 3 GrundanteilV. Weder im EStG noch in der GrundanteilV findet sich ein Hinweis darauf, dass die Methoden der GrWV anwendbar wären. Jedenfalls ungeeignet zum Nachweis des tatsächlichen Grundanteils iSd GrundanteilV ist die Pauschalwertmethode der GrWV, die eben keinen Wert nachweisen kann, sondern selbst nur Pauschalannahmen trifft und überdies zu einem anderen Gesetz ergangen ist.