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BFGjournal 10, Oktober 2025, Seite 371

Unverzinste Kapitalforderungen sind Kapitalvermögen iSd § 27 EStG

Jan Knesl

Rund 15 Jahre nach Einführung der Vermögenszuwachsbesteuerung erging am ein weiteres VwGH-Urteil (Ro 2023/13/0010) zum Anwendungsbereich des § 27 Abs 3 EStG 1988. Diesmal wurde an den VwGH die Frage herangetragen, ob Erträge aus nicht verzinsten Forderungen von § 27 Abs 3 EStG 1988 erfasst sind. Im vorliegenden Beitrag werden die materiellrechtlichen Aspekte der VwGH-Entscheidung beleuchtet.

1. Der Fall

Der Mitbeteiligte war Kommanditist der vermögensverwaltenden I KG, die in den Jahren 2017 und 2018 von verschiedenen Gläubigern unverzinste, notleidende Kapitalforderungen gegenüber der I GmbH unter dem Nennwert erwarb. Die Forderungen wurden 2019 durch die I GmbH zur Gänze beglichen. Nach Ansicht des Mitbeteiligten fallen dabei die zwischen den Tilgungsbeträgen und den niedrigeren Anschaffungskosten der Forderungen erzielten Unterschiedsbeträge - unter Hinweis auf - nicht in den Anwendungsbereich des § 27 Abs 3 EStG 1988, sondern seien im Rahmen der Spekulationsgeschäfte gem § 29 Z 2 iVm § 31 EStG 1988 erfasst. Da die Spekulationsfrist im vorliegenden Fall bereits verstrichen sei, seien die realisierten Erträge nicht steuerbar.

Nachdem der Einkommensteuerbescheid 2019 zunächst erklärungsgemäß ergangen war, wurde er nach Durchführung eines schriftlichen Vorhalteverfahrens gem

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