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Unzulässige Erweiterung der zwingenden Mitbestimmung durch Kollektivvertrag
Nichtigkeit des Pkt. 21. des Abschnittes VI. des Kollektivvertrages für die eisen- und metallverarbeitende Industrie
Obwohl schon oft von Lehre und Rechtsprechung festgehalten wurde, dass die betriebliche Mitbestimmung durch Kollektivverträge nicht erweitert werden kann und einschlägige Kollektivvertragsbestimmungen unwirksam sind, finden sich immer wieder Kollektivvertragsregelungen, die die Zustimmung des Betriebsrates zu bestimmten Maßnahmen des Arbeitgebers vorsehen, ohne dafür eine gesetzliche Grundlage zu haben. Ein Erinnerungsruf anhand des aktuellen Kollektivvertrages für das Metallgewerbe.
Koppelung des Schichtbetriebes an die Zustimmung des Betriebsrates?
Der aktuelle Kollektivvertrag für Arbeiter für die eisen- und metallverarbeitende Industrie (im Folgenden: KV-Metall) sieht in Pkt. 21. des Abschnittes „VI. Arbeitszeit“ vor, dass „bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise … aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Schichtplan zu erstellen“ ist. In einer Vielzahl von Beiträgen und Entscheidungen seit den 80er-Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde demgegenüber festgehalten, dass es den Kollektivvertragsparteien nicht gestattet ist, die gesetzliche Mitbestimmungsordnung zu erweitern, da diese durch absolut zwingendes Recht festgelegt ist. Zudem ergibt ein Gegenschluss aus § 2 Abs. 2 Z 5 ArbVG, das...