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ASoK 9, September 2010, Seite 347

Keine Bescheiderlassungspflicht für die Entscheidung über Rehabilitationsleistungen in der Pensionsversicherung

1. Für die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über einen – jedenfalls unabhängig von einem Pensionsantrag gestellten – „Antrag auf Gewährung von Leistungen in der Rehabilitationen in der Pensionsversicherung“ besteht keine Bescheiderlassungspflicht.

2. Die Ablehnung der Erlassung eines Bescheides würde nur die Möglichkeit einer Säumnisklage nach § 67 Abs. 1 Z 2 ASGG eröffnen, deren Voraussetzung aber ist, dass der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet ist.

3. Das Begehren des Klägers auf Feststellung, dass eben die PVA „weitere Rehabilitationsmaßnahmen in der Klinik für ... bei medizinischer Notwendigkeit bei Kostentragung“ zu gewähren habe, steht die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen. – (§ 67 Abs. 1 Z 2, §§ 154a, 302 ASVG)

„1. Gemäß § 67 Abs. 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 ASGG sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 ASGG – vorbehaltlich des § 68 ASGG – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der in § 67 Abs. 1 Z 2 ASGG genannten Fristen erlassen hat. Voraussetzung für eine Klageerhebung nach § 67 ASGG ist daher entweder das Vorliegen eines Bescheids im Zeitpunkt der Klagsein...

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