Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Außendienstmitarbeiterin als freie Dienstnehmerin
Ob ein echter Arbeitsvertrag oder doch ein freier Dienstvertrag vorliegt, wird durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Bestimmungsmerkmale ermittelt. Diese müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. Werden diese Grundsätze vertretbar angewendet, und hält sich die Beurteilung im Rahmen des eingeräumten Ermessenspielraums, begründet dies regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage ().
Sachverhalt
Die Klägerin war bereits vor dem Vertragsabschluss mit der Beklagten als Unternehmerin tätig. Bei seiner Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin nur gattungsmäßig bestimmte Dienstleistungen zu erbringen hatte; dass sie nicht an einen bestimmten Arbeitsort oder eine bestimmte Arbeitszeit gebunden war; dass sie keine Büroräumlichkeiten bei der Beklagten hatte und - abgesehen von Warenproben, Visitenkarten und Werbematerial für Kundentermine - eigene Betriebsmittel heranziehen musste; dass sie bei der Gestal...